Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 24 Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.03.2013 – 12 A 2760/12Zitiert von 3
- LG Mannheim, 19.06.2009 – 7 O 122/08 Kart
- BGH, 16.10.2013 – IV ZR 6/13Kommunaler Schadensausgleich: Voraussetzungen einer wirksamen Änderung der Umlageberechnung für ein KreiskrankenhausZitiert von 2
- BGH, 14.07.2010 – IV ZR 250/09Kommunaler Schadensausgleich: Feststellungsklage betreffend eine satzungsgemäße nachwirkende Umlagepflicht eines ausgeschiedenen MitgliedsZitiert von 7
- BFH, 13.11.1991 – I R 45/90Zitiert von 5
- VG Frankfurt am Main, 24.07.2025 – 7 L 3225/25.FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Berlin, 23.05.2012 – S 36 KR 2042/11
- LAG Hessen, 11.04.2012 – 8 Sa 1528/11Zitiert von 1
- LAG Hessen, 11.04.2012 – 8 Sa 1511/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/24#abs-1 (1) Personen, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die eine solide und umsichtige Leitung des Unternehmens gewährleisten. Dies erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften sowie im Fall der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ausreichende Leitungserfahrung. Eine ausreichende Leitungserfahrung ist in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/24#abs-2 (2) Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, sind neben den Geschäftsleitern solche, die für das Unternehmen wesentliche Entscheidungen zu treffen befugt sind. Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung oder als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Versicherungsunternehmens berufen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/24#abs-3 (3) Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen. Die Bestellung als Geschäftsleiter hindert nicht die Ausübung einer Funktion im Sinne des § 7 Satz 1 Nummer 9.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/24#abs-4 (4) Wer Geschäftsleiter eines Unternehmens war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans dieses Unternehmens bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei Unternehmen ausübt, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen; Mandate bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe bleiben dabei außer Betracht.